SdkV Saarlouis e.V.
Satzung des Stadtverbandes der kulturellen Vereine der Kreisstadt Saarlouis

Neufassung der Satzung des Stadtverbandes der kulturellen Vereine Saarlouis e.V.
Dez. 2013

 

§ 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Stadtverband der kulturellen Vereine Saarlouis e.V.

Er hat seinen Sitz in Saarlouis und ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck/Aufgaben

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Aufgaben des Verbandes sind:

  1. die Interessen der dem Verband angeschlossenen Vereine zu wahren und zu vertreten,
  2. ein enges Zusammenarbeiten und ein gutes Einvernehmen der angeschlossenen Vereine zu erzielen,
  3. soweit erforderlich, die Veranstaltungen seiner Mitglieder zu koordinieren,
  4. die Verwaltung zu beraten:
  1. in allen die finanzielle Unterstützung der Vereine betreffenden Fragen,
  2. hinsichtlich der Nutzung der städtischen Räumlichkeiten und Einrichtungen,
  3. beim Bau kultureller Einrichtungen,
  1. die Entsendung fachkundiger Vertreter in die Gremien der Verwaltung,
  2. die Förderung der Städtepartnerschaften sowie anderer internationaler Beziehungen,
  3. durch von ihm beschlossene Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung für den kulturellen Bereich zu werben und allgemein zur Intensivierung des kulturellen  Lebens in Saarlouis beizutragen.

Zur Durchführung seiner Aufgaben arbeitet der Verband sehr eng mit dem Kulturamt bzw. anderen Fachämtern der Verwaltung zusammen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sein:
  1. jeder Saarlouiser kulturtreibende oder kulturfördernde Verein, der seine Eigenständigkeit nachweist und seinen Geschäftssitz und damit einhergehend auch seinen Aktivitätsmittelpunkt in Saarlouis hat. Kulturfördernd im Sinne dieser Satzung sind auch Saarlouiser Vereine, die sich mit der Geschichte der Stadt und seiner Stadtteile befassen oder die sich für den Erhalt der Kirchenmusik einsetzen.

Die Aufnahme in den Verband kann frühestens nach einjährigem Bestehen seit Gründung erfolgen,

  1. natürliche und juristische Personen, welche die Ziele des Verbandes fördern,
  2. Ehrenmitglieder, welche sich um den Verband in besonderem Maße verdient gemacht haben.
  1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich unter Beifügung einer Auflistung der bisherigen Aktivitäten zu beantragen. Dem Antrag ist außerdem eine Satzung bzw. eine Zweckvereinbarung beizufügen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine ablehnende Entscheidung ist die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

 

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  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund - z.B. verbandsschädigendes Verhalten - vom Vorstand beschlossen werden. Gegen seine Entscheidung steht dem Ausgeschlossenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

 

§ 4 Organe
Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand,

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Delegierten der Mitgliedsvereine.
  2. In der Mitgliederversammlung werden die Vereine durch Delegierte vertreten. Pro angefangene 50 ihrer Mitglieder entsenden sie einen Delegierten, höchstens jedoch 5 pro Verein. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.

Fördernde Mitglieder und juristische Personen haben kein Stimmrecht

  1. Zum Nachweis der Mitgliederzahl haben die Vereine jährlich (zeitnah zur Mitgliederversammlung) auf Anforderung des Verbandes eine entsprechende Meldung vorzulegen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu 14 Kalendertage vorher schriftlich einzuladen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch Email erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung gilt mit dem Tage der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte Email-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von Email Adressen ist eine Bringschuld des Mitgliedes.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes findet statt:

  1. Wenn es der Vorstand im Interesse des Verbandes für erforderlich hält oder
  2. wenn es ein Drittel der angeschlossenen Vereine schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Für die Einberufung gilt § 5 Ziff. 4 entsprechend.

  1. Der/Die Vorsitzende oder sein/ihre Vertreter/Vertreterin leiten die Versammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  2. Für alle Beschlüsse oder Wahlen gilt der Grundsatz einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  3. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindesten 6 Werktage vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. In besonderen Fällen können Anträge auch während der Versammlung wegen besonderer Dringlichkeit gestellt werden und zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Dringlichkeit nach Abstimmung durch die Versammlung bejaht wird.
  4. Über alle Versammlungen ist eine von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Geschäftsführer/in zu unterschreibende Niederschrift zu führen, in der alle Beschlüsse enthalten sind.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. dem/der Vorsitzenden/ Vorsitzende
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden/ Vorsitzende,
  3. dem/der Geschäftsführer/in
  4. dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin
  5. dem/der Organisationsleiter/in
  6. drei Beisitzern/Beisitzerinnen,
  7. einem/einer Vertreter/in der Stadtverwaltung Saarlouis
  8. einem/einer Jugendvertreter/in
  9. einem/einer Vertreter/in der fördernden Mitglieder.
  1. Der Vorstand soll nach Möglichkeit das Spektrum der durch die Mitgliedsvereine repräsentierten Kultursparten widerspiegeln.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt.
  3. Der/die Vertreter/in der Stadt und der/die Geschäftsführer/in werden vom Oberbürgermeister bestellt; die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
  5. Der Vorstand ist für die Entscheidungen in allen Verbandsangelegenheiten und für alle Aufgaben aus der Satzung zuständig. Er hält zur Erledigung seiner Aufgaben regelmäßig Sitzungen ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über alle Sitzungen ist ein von dem/der Vorsitzenden und dem/Geschäftsführer/in zu unterschreibendes Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse enthalten sein müssen.

 

§ 7 Beiträge/Nachweisführung

  1. Von den Mitgliedsvereinen werden keine Beiträge erhoben. Die durch die Tätigkeit des Stadtverbandes entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten –Geschäftsführung - werden von der Stadt getragen.
  2. Zu kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 2 Ziffern 6 und 7 gewährt die Stadt Saarlouis im Rahmen der in ihrem Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Mittel einen Zuschuss, der jeweils zeitnah zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Haushaltes durch das Kulturamt der Stadt an den Stadtverband ausgezahlt wird.
  3. Der Stadtverband hat zum Ende des Geschäftsjahres die Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nachzuweisen.

 

§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Stadtverbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an die Kreisstadt Saarlouis, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kultur zu verwenden hat.

 

§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Eintragung ins Vereinsregister hat zeitnah zu erfolgen.

 

Saarlouis, den 06. Dezember 2013

 

Sabine Schmitt                           Norbert Güthler                    Hans Werner Strauß
Geschäftsführerin                       stellv. Vorsitzender               Vorsitzender

 

 
       
       

Richten Sie Ihre schriftlichen Anfragen bitte an:

SdkV Saarlouis e.V.
Hans-Werner Strauß
Friedrich-Gauß-Weg 1, 66740 Saarlouis
Telefon: 06831 86188, 0172 6863463 oder 06831 48886500, E-Mail: strauss@saarlouis.de

 

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